MOTORSPORTCLUB STRÜMPFELBACH i. R. e. V. im
ADAC
SATZUNG
NAME. SITZ. UND GESCHÄFTSJAHR
§ 1
(I)
Der am
12.2.1953 in Strümpfelbach
i.
R.
gegründete Club führt den
Namen
M.S.C. Strümpfelbach i. R. im ADAC. Er hat seinen Sitz in Strümpfelbach i.R.
und
ist in das
Vereinsregister in
Waiblingen eingetragen.
(11) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern.
(111) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
ZWECK UND ZIELE
§ 2
(I) Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle ( oder gemeinnützige) Ziele
auf
dem Gebiet des
Kraftfahrwesens. Er
betätigt sich im Rahmen der
Satzung
des ADAC-München sowie des ADAC-Gaues Württemberg, beachtet die
Richt-
linien des ADAC-Verwaltungsrates und
wahrt die Belange der gesamten
ADAC-
Organisation.
(11) Der Club
pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den
ADAC-
Mitgliedern innerhalb seines Bereiches
durch regelmäßige
Zusammenkünfte
sowie
gesellige und sportliche
Veranstaltungen.
MITGLIEDSCHAFT
§ 3
(I) Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.
(11) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich
beson-
dere Verdienste um den Ortsclub
erworben haben. Ehrenmitglieder
besitzen die
gleichen Rechte
wie ordentliche
Mitglieder und sind beitragsfrei.
Siegfried
Idler
1.
Vorsitzender
Im Vogel sang 1
71 384
Weinstadt
Tel. 00497151-906363
E-Mail: siegfried.idler@t-online.de www.msc-struempfelbach.de
Bankverbindung:
SWN-Waiblingen
Konto :1149300
BLl60250010
MOTORSPORTCLUB STRÜMPFELBACH i. R. e. V.
(11I) Vor
Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC-Gau
gehört
werden.
(IV)
Dem
Ortsclub ist eine Jugendgruppe
angeschlossen. Das Nähere regelt die
Jugendordnung.
AUFNAHME
§ 4
(I) Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden.
Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei
Clubmitgliedern, von denen
eines dem Vorstand angehören
muß,
entscheiden über die Aufnahme.
(11) Im
Falle
der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht
bekanntge-
geben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen
schrift-
lich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig
entscheidet.
BEITRAGE
§ 5
(I) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern
Beiträ-
ge, deren Höhe und Zahlungsweise
die Mitgliederversammlung jährlich
festlegt.
(11)
Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliederkarte
ausgehändigt.
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 6
(I) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss
des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mit-
tels eingeschriebenen
Briefes erfolgen.
MOTORSPORTCLUB STRÜMPFELBACH i. R. e. V.
(11) Durch das
Ausscheiden aus dem
Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC
nicht berührt dagegen bedingt der
Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige
Er-
löschen der ordentlichen Mitgliedschaft
beim Ortsclub.
(11I) Ein
Mitglied kann vom Clubvorstand aus der
Mitgliederliste des Clubs gestri-
chen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt,
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint,
c die Streichung im Interesse des
ADAC-München
oder des zuständigen
ADAC-Gaues
notwendig erscheint.
(IV) Die
Streichung nach
Absatz
111 Buchstabe c, darf nur nach
vorherigem Einver-
nehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen
werden.
LEITUNG
§ 7
Die Organe des Clubs sind: a) Die
Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 8
(I)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muß
jährlich vor
der Mitgliederversammlung
des Gaues stattfinden. Alle ordentlichen
Mitglieder und
Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse minde-
stens
zwei
Wochen
vorher einzuladen.
(11) Der
Gau-Vorstand ist unter Vorlage einer
Tagesordnung rechtzeitig zu ver-
ständigen.
Seine Einladung muß
mindestens zwei Wochen vor der
Mitglieder-
Versammlung durch Einschreibebrief erfolgen.
(111) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
d) Berichte der Referenten
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e) Entlastung
des Vorstandes
f) Wahlen ( Vorstand und Rechnungsprüfer)
g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
h) Anträge
i) Verschiedenes
§ 9
(I) In
der Mitgliederversammlung hat jedes
anwesende ordentliche Mitglied eine
Stimme,
Stimmübertragung ist unzulässig.
(11) Die Mitgliederversammlung
ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen
Stimmberechtigten
beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig
einfache Stim-
menmehrheit. Stimmengleichheit gilt
als
Ablehnung. Zweitritteimehrheit ist
erfor-
derlich bei
Beschlüssen,
a) über Satzungsänderungen ,
b) über Dringlichkeitsanträge,
c) über Anträge auf Abberufung des Vorstands oder eines
Vorstands- Mitglieds
des,
d) über Auflösung des Clubs.
,
(111) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.
Geheime Abstimmung muß erfolgen,
wenn
auch nur ein stimmberechtigtes Mit-
glied eine
solche
verlangt.
(IV)
Über Anträge kann mit Zustimmung
der Mehrheit der
Stimmberechtigten auch
durch Zuruf entschieden werden.
M Anträge für
die Mitgliederversammlung des Ortsclubs
können von jedem or-
dentlichen Mitglied gestellt werden.
Sie
müssen mindestens acht Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
eingereicht werden.
§10
(I) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC-Gauvorstandes
b)auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen
Mitglieder des
Clubs.
MOTORSPORTCLUB STRÜMPFELBACH i. R. e. V.
(11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse
der Mitgliederversammlung
ist Nie-
derschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse
hervorgehen
müssen. Die Niederschrift muß
von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
werden. Dem
Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht
zu
erstatten.
DER VORSTAND
§ 11
(I) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade Zahl ergeben.
(11) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
(111) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer be-
trägt 2 Jahre. Alle Jahre scheidet
die Hälfte der Mitglieder des
Vorstandes aus,
erstmals die unter den
ungeraden Ziffern Aufgeführten.
(IV)
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den
Beschlüssen
und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung
der Satzung.
Gesetzliche Vertreter des Clubs im
Sinne des § 26 BGB. sind der
1. Vorsitzen-
de zusammen mit dem stellv. Vorsitzenden oder dem Schatzmeisters.
M Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
(VI) Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muß ausschließlich über
den
ADAC-Gau
geführt werden.
RECHNUNGSPRÜFER
MOTORSPORTCLUB STRÜMPFELBACH i. R. e. V.
§12
(I) Zur
Überprüfung der Finanzgebarung
können ein oder zwei Rechnungsprüfer
gewählt werden. Der Rechnungsprüfer
wird durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein
Amt im Vorstand bekleiden. Sie
haben mindestens einmal im Jahr vor
der Mit-
gliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederver-
sammlung Bericht zu erstatten.
AUFLÖSUNG
§ 13
(I) Die
Auflösung des Ortsclubs kann nur in
einer
eigens zu diesem Zwecke einbe-
rufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen
erfolgen.
(11) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(111) Das verbleibende Vermögen des Clubs
verfällt dem ADAC-Gau Württemberg
mit der Auflage, es für motorsportliche
Zwecke zu verwenden.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
§15
(I)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden
Rechte und Pflichten ist
Waiblingen, soweit sich nicht aus der Satzung des
ADAC-Gaues Württemberg eine andere
Zuständigkeit ergibt.
Weinstadt-Strümpfelbach, den 05.02.1994